Rechtliche Betreuung
Rechtliche Betreuung (bei berufsmäßiger Ausübung auch Berufsbetreuung genannt) nach den gesetzlichen Regeln des Betreuungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Wesentliche Merkmale:
- Bestellung durch Beschluss des Betreuungsgerichts am jeweiligen Amtsgericht nach Vorschlag durch die betreute Person oder die Betreuungsbehörde des Landkreises/der Stadt.
- Unter Einbeziehung eines fachärztlichen Gutachtens: Festlegung der Aufgabenkreise durch das Gericht in denen die rechtliche Betreuung tätig werden soll, zum Beispiel:
- Vermögenssorge
- Gesundheitssorge
- Vertretung gegenüber Sozialamt, Krankenkasse, Versicherungen etc.
- Wohnungsangelegenheiten
- Ausstellung eines Betreuungsausweises als Legitimationspapier
- Vom Gesetz vorgegeben zeitliche Aufwandsbegrenzung nach Differenzierung:
- Zunächst nach dem Aufenthaltsort: Die betreute Person lebt im Heim oder außerhalb eines Heimes
- Dann nach dem Vermögensstatus: (1) Vermögend: Die betreute Person ist dann Selbstzahler (2) Mittellos: Vergütung der rechtlichen Betreuung aus der Staatskasse
Die rechtliche Betreuung ist im Sinne des Gesetzes kein Rechtsanwalt, keine Sozialarbeit und auch kein Familienmitglied! Sie hat Hilfen zu organisieren und die betreute Person zu vertreten, wenn diese zu einer eigenen Interessenvertretung nicht mehr in der Lage ist, da sie den Willen nicht mehr äußern kann.
Die rechtliche Betreuung nach dem Gesetz ist nach Sinn und Zweck sozusagen Ultima Ratio, das heißt es ist „das schärfste Schwert“, wenn ein Mensch seine Interessen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst vertreten kann, da es zu Eingriffen in die Grundrechte kommen kann. Auch sind deswegen die Stunden vom Gesetz für die Betreuung wohl auch derart eingeschränkt, dass es gar keinen Spielraum gibt, über das Maß hinaus tätig zu werden.
Die rechtliche Betreuung soll sich auf die rechtliche Vertretung beschränken und hat sich daran zu orientieren, was den Interessen der betreuten Person entspricht und was deren Wohl dient. Dies erscheint oft gerade Außenstehende völlig unverständlich. Aber keine rechtliche Betreuung hat grundsätzlich das Recht, der zu betreuenden Person vorzuschreiben, wie die Wohnung auszusehen hat oder was sie isst oder trinkt. Kurz gesagt: Was sie zu Tun oder zu Unterlassen hat. Nur bei einer konkreten Eigen- oder Fremdgefährdung kann sich eine andere Regelungskonsequenz ergeben.
Die betreute Person ist grundsätzlich nicht entmündigt. Der gravierendste Eingriff ist der sogenannte Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögenssorge. So ist die rechtliche Betreuung klar abzugrenzen von der Sozialarbeit, wie etwa im Rahmen der Eingliederungshilfe (siehe Artikel des Bundessozialgerichts).